Es dürfen nie die Original-Krankenunterlagen an die Gegenseite herausgegeben werden. Gerichtsentscheidungen, wonach ein Arzt zur Vorlage von Original-Röntgenunterlagen an den Rechtsanwalt des Patienten verpflichtet wurde, sind Einzelurteile geblieben. Zudem ist zu beachten, dass den Arzt über die Pflicht zur Dokumentation hinaus auch eine Befundsicherungspflicht trifft. Dementsprechend gehört es zu den Organisationsaufgaben der Behandlungsseite sicherzustellen, dass Unterlagen, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen geben, jederzeit aufgefunden werden können. Der Arzt ist also für die Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich. Verstößt ein Arzt gegen die Befundsicherungspflicht, kann dies für ihn im Rahmen einer Arzthaftungsauseinandersetzung sehr schwerwiegende, nachteilige Folgen haben. Dies kann zu einer Beweislastumkehr nicht nur bezüglich der Frage des Behandlungsfehlers, sondern auch der Kausalität führen.

Wichtig ist, dass dem Einsichtsbegehren der Patientenseite grundsätzlich offen begegnet wird. Es wäre verfehlt, bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen, die Einsichtnahme zu verweigern. Der Patient könnte diesen Anspruch gegebenenfalls erfolgreich gerichtlich durchsetzen. Auch ist eine Eskalation der Auseinandersetzung bereits an dieser Stelle nicht sinnvoll.

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