Prinzipiell umfasst das Einsichtsrecht alle Aufzeichnungen, soweit diese objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmethoden (Medikation, Operation usw.) betreffen.

Das Recht des Patienten, die Krankenunterlagen einzusehen und auf seine Kosten Fotokopien von ihnen anfertigen zu lassen, besteht, aber nicht hinsichtlich solcher Aufzeichnungen, an deren Zurückbehaltung der Arzt ein begründetes Interesse hat.

Hierunter fallen insbesondere rein persönliche Eindrücke über den Patienten, erste Verdachtsdiagnosen oder etwaige Bemerkungen zu einem bestimmten Verhalten des Patienten während der Behandlung.

Bei psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen hat der Arzt darauf zu achten, dass nicht konkrete medizinische Gründe der Einsichtnahme in die Unterlagen entgegenstehen.

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