Die Herausgabe an Dritte (z. B. Rechtsanwalt) ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Bevor Unterlagen an den Bevollmächtigten des Patienten herausgegeben werden, muss dem Arzt eine eigenhändig unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten vorliegen. Darüber hinaus hat sich ein Bevollmächtigter stets durch Vorlage einer Vollmacht zu legitimieren.

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