„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.“ (Ziff. 25.1 AHB).
Ebenso ist jede Anspruchserhebung des Geschädigten dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
Dieses gilt auch für folgende Ereignisse:
- Antrag bei der Gutachterkommission und Schlichtungsstelle
- Anspruchserhebung durch die Krankenkasse
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den betroffenen Arzt
- Erlass eines Strafbefehls
- Erlass eines Mahnbescheids
- Klage
- Prozesskostenhilfeantrag
- Gerichtliche Streitverkündung
- Selbstständiges Beweisverfahren
Im Falle einer Krankenhausbehandlung sollte der betroffene Arzt über seine Abteilungsleitung unverzüglich die Verwaltungsleitung des Hauses über den Vorgang informieren.
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