Häufig erwarten Patienten und auch Anwälte, dass der geltend gemachte Anspruch vom Krankenhaus oder vom Arzt anerkannt wird. Nach der Rechtslage vor dem 01.01.2008 verstieß ein Anerkenntnis gegen die im Versicherungsvertrag vereinbarten Obliegenheiten.

Seit dem 01.01.2008 hat sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass in den Versicherungsbedingungen keine Vereinbarungen getroffen werden dürfen, nach denen im Falle eines Anerkenntnisses ein Versicherer von der Leistung frei ist. Hinsichtlich der Tragweite der Neuregelung ist jedoch Vorsicht geboten. Der Arzt verliert zwar durch ein Anerkenntnis nicht mehr den Deckungsschutz. Eine Zahlung des Versicherers für den vom Arzt anerkannten Anspruch wird jedoch nur dann erfolgen, wenn eine Zahlungsverpflichtung auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätte, also beispielsweise ein auf einem schuldhaften Behandlungsfehler beruhender Gesundheitsschaden eingetreten ist. Ist dies nicht der Fall, wird der Arzt evtl. aufgrund des Anerkenntnisses zahlen müssen, ohne dass der Versicherer dafür eintritt.

Der Arzt soll deshalb ein rechtlich verbindliches Anerkenntnis weiterhin vermeiden. Dieses steht jedoch einem offenen Gespräch mit dem Patienten nicht entgegen, da ein Anerkenntnis erst in Äußerungen liegt wie z.B.: „Ich erkenne die Haftung an.“ oder „Wir werden Ihnen den eingetretenen Schaden ersetzen.“

Nicht verboten ist es, den Patienten wahrheitsgemäß über medizinische Tatsachen, z. B. das Auftreten von Komplikationen, aufzuklären.

Angaben über Gründe, wie es zu einer solchen Komplikation kommen konnte, sind – ohne auf ein Verschulden einzugehen – ebenso möglich wie ein Ausdruck des Bedauerns.

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